1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden von der ELRA GesmbH entsprechend der erteilten Auftragsbestätigung erbracht.
2. Geringfügige Abweichungen, die den Verwendungszweck des Auftrags nicht beeinträchtigen (z.B. in Bezug auf Gewicht, Maße, Farbe etc.), sind unbeachtlich und gelten vorweg als genehmigt.
3. Nach Übernahme der Lieferung und Leistung ist diese durch den Vertragspartnerunverzüglich auf erkennbare Mängel und Falschlieferungen zu untersuchen.
4. Erkennbare Mängel der Lieferung, wie insbesondere Mengendifferenz oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind bei sonstigem Ausschluss in angemessener Frist binnen 14 Tagen ab Gefahrenübergang, verborgene Mängel unverzüglich ab Erkennbarkeit, mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Ungeachtet der Art des Mangels gilt jedenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, so führt dies zum Verlust der diesbezüglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie des Rechts auf Irrtumsanfechtung. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergangszeitpunktvorhanden war.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Fakturendatum, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
6. Die Gewährleistung betrifft nur vertraglich zugesicherte technische Daten, einwandfreie Verarbeitung und Material. Angaben aus Prospekten, Katalogen odermündliche Äußerungen sind für uns nicht rechtsverbindlich und somit kein Gegenstand einer Gewährleistung.
7. Das Erzielen bestimmter Betriebswerte in einer Anwendung, insbesondere nach Vereinigung mit Fremdprodukten zu einem neuen Ganzen liegt in der Verantwortung des Anwenders und außerhalb unserer Gewährleistung. Eine missbräuchliche Anwendung sowie Überbeanspruchung, die im Widerspruch zu den publizierten technischen Daten (Anwendungshinweise) steht, Beschädigung durch unsachgemäße Anordnung und Montage, unsachgemäße Handlungen Dritter sind Ausschließungsgründe für eine Gewährleistung und Haftung für Sach- und Folgeschäden.
8. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einemnatürlichen Verschleiß unterliegen.
9. Bei begründeter Mängelanzeige ist die ELRA GesmbH berechtigt den Gewährleistungsanspruch- abgesehen von jenen Fällen, welche gesetzlich das Recht auf Aufhebung des Vertrages vorsehen - innerhalb angemessener Frist nach Ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung – auch durch mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen - entsprechend zu verbessern. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der ELRA GesmbH, der Kunden selbst oder ein nicht von ELRA GesmbH ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung nach rechtzeitiger Verbesserung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Wird eine Ware von der ELRA GesmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen und sonstigen technischen Angaben des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
11. Jede Beratungstätigkeit, sofern diese nicht als Projektierungsarbeit gegen Entgeltausdrücklich vereinbart wurde, stellt eine für uns unverbindliche Empfehlung dar, die durch den Kunden für den jeweiligen Anwendungsfall zu verifizieren ist.
12. Im Falle der Mängelrüge hat der Kunde die von ihm beanstandete Ware uns auf Verlangen fracht- und spesenfrei in unser Eigentum auszufolgen. Bei Qualitätsmängeln verursacht durch unsere Zulieferanten wird diesen die Ware zur Beurteilung und Behebung zugesandt. Diesen wird das Recht zugestanden, nachseiner Wahl durch unentgeltliche Verbesserung im Werk oder mangelfreie Ersatzlieferung seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Kunde ist verpflichtet dafür eine angemessene Zeitfrist einzuräumen. Ist eine Verbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, wird der Rechnungsbetrag zurückerstattet. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haftet die ELRA GesmbH im gleichen Umfang bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht des ursprünglichen Liefervertrages.
XII. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
1. Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes fahrlässiges Verschulden der ELRA GesmbH zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefesgeltend zu machen.
2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten ist die ELRA GesmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
a) wenn die Ausführung der Lieferung und Leistungen durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist unmöglich ist, bzw. weiter verzögert wird
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind, und dieser auf Begehr der ELRA GesmbH weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt
c) Wenn trotz schriftlicher Abmahnung gegen Bestimmungen des Vertrages verstoßen wird
d) Bei Übertragung der dem Kunden aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten an Dritte ohne unsere Zustimmung
e) Bei Änderung der Besitzverhältnisse und/oder Rechtsform
3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erfolgen.Rücktritt ohne Setzung einer Nachfrist erfolgt im Falle einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Mangels Vermögenabgewiesenen Antrages auf Insolvenzeröffnung.
5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der ELRA GesmbH einschließlich Vorprozessnebenkosten, sind im Falle des Rücktrittes erbrachte Teillieferungen und Leistungen abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden noch nicht übernommene Waren, insbesondere auf sein Verlangen für Ihn reservierte oder gelagerte Ware. Für Sonderausführungen und auftragsgebunden gefertigte Ware gilt vertraglich ausdrücklich kein Rücktritts- recht vereinbart. Sofern wir keinen höheren Schaden geltend machen, so gilt ohne Schadensnachweis eine Stornogebühr von 20% des Kaufpreises inklusive MwSt. als vereinbart.
XIII. HAFTUNG
1. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet die ELRA GesmbH für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher er-leidet. Ansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, aus dem Produkthaftungs-gesetz bestehen nicht. Allfällige Regress-forderungen, die aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG gegen die ELRA GesmbH gestellt werden, sind ebenso ausgeschlossen.
2. Die ELRA GesmbH haftet – sofern dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, und soweit die AVB nichts anderes bestimmen- außerhalb des Produkthaftungsgesetzesgrundsätzlich nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach 3 Jahren nach Erbringung der Leistung/Lieferung. Eine Haftung der ELRA GesmbH besteht darüber hinaus nur dann, wenn dieser vom Kunden zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften werden durch vorstehende Sätze nichteingeschränkt.
4. Die ELRA GesmbH haftet innerhalb des Produkthaftungsgesetzes im Rahmen der zwingend gesetzlichen Verpflichtungen für alle Ansprüche und Schäden, die sich innerhalb der EU ereignen und somit EU Recht geltend gemacht wird. Für Ansprüche von Unternehmen über Sachschäden machen wir von der gesetzlichen Möglichkeit einer Einschränkung der Haftpflicht Gebrauch und haften nur im Falle groben Verschuldens.
5. Lieferungen nach USA, Kanada und Australien sind ausdrücklich von jedweder Produkthaftungsregelung ausgenommen.
6. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
7. ELRA GesmbH schließt ausschließlich Lieferverträge mit Business to Business (B2B) Kunden ab, die die Produkte der Firma ELRA im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, soweit diese anwendbar ist, weiterverarbeiten. Ausgenommen sind Lieferungen an Forschungs- und forschungsähnlichen Betriebe wie z.B. Universitäten oder Labore
XIV. GELTENDMACHUNG VONANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche des Kunden sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb der in diesen AVB oder an anderer Stelle vereinbarten Fristen, ansonsten spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Gefahren-überganggeltend zu machen
XV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
1. Fertigt die ELRA GesmbH auftragsgemäß nach Angaben des Kunden, so hat dieser uns bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten.
2. Für Projekte übergebene Ausführungs-unterlagen, Zeichnungen, Muster und Be-rechnungen bleiben stets geistiges Eigen-tum der ELRA GesmbH, und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, jegliche als vertraulich gekennzeichnete Information streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, insbesondere Personen, die nicht in die Geschäftsbeziehung involviert sind, keine Kenntnis hiervon Erlangen können. Diese Verpflichtung zur Geheim-haltung der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht Konkurrenz-unternehmen der ELRA GesmbH zur Kennt-nis zubringen, insbesondere nicht zur Einholung von Angeboten.
XVI. ALLGEMEINES / SCHRIFTFORM
1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
XVII. DATENSCHUTZ
1. Die ELRA GesmbH verpflichtet sich im Rahmen des Geschäftsbetriebsdatenschutzrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung.
2. Die Datenschutzerklärung steht online unter
https://www.elra.at/datenschutz zur Einsicht bzw. zum Download zur Verfügung.
XVIII. GERICHTSSTAND UND RECHT
1. Zur Entscheidung aller aus der Vertragsbeziehung entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der ELRA GesmbH sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Die ELRA GesmbH hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
2. Für die vertragliche Beziehung gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Ausgabe September 2022